FSK Jugendschutz
Jugendschutzbeauftragte:
JS-Beauftragter.de
Anna Laduch
Landsberger Str. 4
45219 Essen
Tel: +49 2054/124 43 -48
Telefax: 05272 – 39 41 611
Mail: info(at)js-beauftragter.de
Zeitgrenzen und Begleitpflichten:
Begriffsbestimmungen nach §1JuSchG:
- Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.
- Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
- Eine personensorgeberechtigte Person (Personenberechtigte/-r) ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht. (Eltern oder Vormund)
- Eine erziehungsbeauftragte Person (Erziehungsberechtigte/-r) ist, wer über 18 Jahre alt ist und aufgrund einer Vereinbarung mit einer
personensorgeberechtigten Person auf Dauer oder zeitweise Erziehungsaufgaben wahrnimmt.
- Die Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person muss von einer personensorgeberechtigten Person schriftlich genehmigt werden.
- Dies kann beispielsweise über einen sogenannten „Muttizettel“ geschehen. Den Muttizettel finden Sie
- hier: www.muttizettel.net/muttizettel.pdf