FSK Jugendschutz

Jugendschutzbeauftragte:

JS-Beauftragter.de
Anna Laduch
Landsberger Str. 4
45219 Essen

Tel: +49 2054/124 43 -48
Telefax: 05272 – 39 41 611

Mail: info(at)js-beauftragter.de

Zeitgrenzen und Begleitpflichten:

FSK FSK erklärung

Begriffsbestimmungen nach §1JuSchG:

  • Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.
  • Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
  • Eine personensorgeberechtigte Person (Personenberechtigte/-r) ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht. (Eltern oder Vormund)
  • Eine erziehungsbeauftragte Person (Erziehungsberechtigte/-r) ist, wer über 18 Jahre alt ist und aufgrund einer Vereinbarung mit einer personensorgeberechtigten Person auf Dauer oder zeitweise Erziehungsaufgaben wahrnimmt.
    • Die Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person muss von einer personensorgeberechtigten Person schriftlich genehmigt werden.
    • Dies kann beispielsweise über einen sogenannten „Muttizettel“ geschehen. Den Muttizettel finden Sie
    • hier: www.muttizettel.net/muttizettel.pdf